§ 1 Motivation

Im Bestreben in überparteilichen kommunalpolitischen Bereichen tätig zu werden, wird ein Verein mit dem Namen
"Freie Bürger Wertheim" (FBW) mit Sitz in 97877 Wertheim gegründet.

§ 2 Vereinsziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar das Ziel, an der Kommunalpolitik überparteilich teilzunehmen und bei Wahlen eine Bewerberliste aufzustellen und deren geschäftliche Abwicklung zu unterstützen bzw. zu übernehmen.

Zum Erreichen dieser Ziele ist der Verein selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Tätigkeiten mit und durch Dritte

Das Vereinsziel kann auch ergänzend dadurch erfüllt werden, indem Einzelmaßnahmen teilweise/ergänzend oder ganz über Dritte ausgeführt werden und für die ggf. Vergütungen/Entschädigungen aufgebracht werden müssen. In allen Fällen ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel sicher zu stellen.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist unabhängig, überparteilich, glaubensmäßig ungebunden und räumlich unbeschränkt.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und wird vom Vorstand bestätigt.

§ 6 Aufnahme, Ausschluss, und Austritt

Über Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden und wird  sofort wirksam. Wurde der Jahresbeitrag zum Austrittszeitpunkt bereits gezahlt, erfolgt keine Rückerstattung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder).

§ 7 Beiträge und Finanzen

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Neben den Mitgliederbeiträgen zählen zu den Mitteln des Vereins auch Zuwendungen, wie Spenden, Verfügungen, etc.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch vereinsfremde Ausgaben begünstigt werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich im Laufe des 1. Quartals an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort zu einer Jahreshauptversammlung zusammen. Die Mitglieder werden hierzu vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluss durchgeführt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • beschließt über die Satzung
  • wählt den Vorstand, einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, den Kassenwart und den Pressereferenten, zugleich Schriftführer für den Zeitraum von 3 Jahren
  • nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich des Kassenberichts entgegen
  • erteilt Entlastung
  • wählt den Kassenprüfer

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Zur Auflösung des Vereins dürfen schriftliche Stimmen an den Versammlungsleiter abgegeben werden. Gesetzliche Regelungen sind einzuhalten.

Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Kassenwart
  • dem Pressereferenten zugleich Schriftführer

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

• Hauptaufgabe ist die aktive Verfolgung des Vereinsziels

• Kontaktpflege zu allen wichtigen Gruppen, Partnern, wissenschaftlichen und politischen Institutionen etc.

• Berichterstattung an die Mitgliederversammlung

• Einsetzen von Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben

§ 14 Geschäftsführung

Die Geschäfts- und Kassenführung obliegt dem Vorstand, er kann eine Geschäftsführung einsetzen.

In diesem Fall ist eine Geschäftsordnung festzulegen und den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 15 Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, nach Bestimmung des Landkreises Main-Tauber, an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die dieses unmittelbar und ausschließlich für ähnliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung angenommen.
97877 Wertheim, den 19.04.1994

Protokollführer Walter Scheurich, stellv. Vorsitzender, Kassenwart
Konrad Dietz, 1. Vorsitzender
Otto Rückert, stellv. Vorsitzender
Hubert Sadowski, 1. Beisitzer
Rudi Flegler, 2.Beisitzer
Andreas Müller, 3. Beisitzer
Michael Szabo 4. Beisitzer
Horst Mahal, 5. Beisitzer
Udo Kempf, 6. Beisitzer
Anja Spormann
Georg Mayer

 

Die Vereinsatzung der FBW vom 19.04.1994 hat in den §§ 10 und 12 in der Mitgliederversammlung am 17.12.2001 Änderungen erfahren, die im vorstehenden Text eingearbeitet sind.
Den Änderungsbeschluss haben einstimmig gefasst: Sadowski, Rückert, Zegowitz, Dr. Finkenauer, Hollenbach, Prager, Jäger, Kober, Boscha, A. Goldschmitt, T. Szabo, Scherotzke.

Die Mitgliederversammlung am 09.03.2010 hat Änderungen der Vereinsatzung der FBW in den §§ 2, 6, 9 und 10 beschlossen.
Den Änderungsbeschluss haben einstimmig gefasst: W. Kozyra, Breuninger, Hollenbach, König, Marterer, Dr. Finkenauer, Vogeltanz, Sadowski, Kraft, Wüst, Oberdorf, Zegowitz, Götz, Hogh, Prager, Konrad, Hauck, Hiller, T. Szabo